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Abschnitt 4 TRB 515, Bescheinigung
Abschnitt 4 TRB 515
Technische Regeln Druckbehälter - Prüfungen durch Sachverständige - Prüfung in besonderen Fällen (TRB 515)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter - Prüfungen durch Sachverständige - Prüfung in besonderen Fällen (TRB 515)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 515
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRB 515 – Bescheinigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Der Sachverständige stellt über die Prüfung in besonderen Fällen eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung.

4.2 Entspricht der Umfang einer Prüfung nach Abschnitt 3 einer wiederkehrenden Prüfung, so beginnt die in § 10 DruckbehV genannten Frist am Tage dieser Prüfung.

4.3 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen, daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.

4.4 Der Sachverständige erhält einen Abdruck der Bescheinigung. Bei Prüfungen nach Abschnitt 3.4 übersendet der Sachverständige eine Ausfertigung der Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.