
Abschnitt 1 TRB 515
Technische Regeln Druckbehälter - Prüfungen durch Sachverständige - Prüfung in besonderen Fällen (TRB 515)
Technische Regeln Druckbehälter - Prüfungen durch Sachverständige - Prüfung in besonderen Fällen (TRB 515)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRB 515 – Geltungsbereich (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
1.1Diese TRB gilt für die Prüfung von Druckbehältern nach § 11 Abs. 1-3 und Abs. 5 DruckbehV durch den Sachverständigen.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.