
Abschnitt 8 TRB 514
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachverständige Wiederkehrende Prüfungen (TRB 514)
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachverständige Wiederkehrende Prüfungen (TRB 514)
Bundesrecht
Abschnitt 8 TRB 514 – Mängelanzeige (1)
Wenn der Sachverständige bei der Prüfung Mängel feststellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn festgestellte Mängel vor Wiederinbetriebnahme des Druckbehälters beseitigt worden sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)