
Abschnitt 8 TRB 512
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachverständige Erstmalige Prüfung - Bauprüfung und Druckprüfung (TRB 512)
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachverständige Erstmalige Prüfung - Bauprüfung und Druckprüfung (TRB 512)
Bundesrecht
Abschnitt 8 TRB 512 – Abweichungen von den vorgeprüften Unterlagen (1)
Die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung kann auch dann ausgestellt werden, wenn bei den Prüfungen Abweichungen von den vorgeprüfteil Unterlagen festgestellt werden, sofern diese Abweichungen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Derartige Abweichungen sind in der Bescheinigung festzuhalten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)