
Abschnitt 3 TRB 512
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachverständige Erstmalige Prüfung - Bauprüfung und Druckprüfung (TRB 512)
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch Sachverständige Erstmalige Prüfung - Bauprüfung und Druckprüfung (TRB 512)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRB 512 – Zeitpunkt der Prüfungen (1)
3.1 Die Prüfungen sind zeitlich so zu veranlassen, daß der Sachverständige alle drucktragenden Teile ausreichend besichtigen kann. Sofern dies im Endzustand nicht möglich ist, sind Teilbauprüfungen (2) durchzuführen. In der Regel wird die Bauprüfung vor der Druckprüfung durchgeführt.
3.2
Die Druckprüfung erfolgt
- 1.
in der Regel nach dem Plattieren oder einer spanenden Bearbeitung;
- 2.
vor dem Anbringen von Farbanstrichen, Dämmungen, Emaillierungen, Gummierungen, Ausmauerungen u.ä.;
- 3.
in der Regel vor dem Anbringen von Auskleidungen, Verbleiungen, Verzinkungen;
- 4.
nach der letzten Wärmebehandlung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Teilbauprüfung: Durchführung von Teilen der Bauprüfung je nach Baufortschritt des Druckbehälters
Teilbauprüfung: Durchführung von Teilen der Bauprüfung je nach Baufortschritt des Druckbehälters