Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung ...

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Abschnitt 1 TRB 505, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRB 505
Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 505
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRB 505 – Geltungsbereich (1)

Diese TRB gilt für das Verfahren und für das Registrieren der Baumusterprüfung von Druckbehältern nach § 9 Abs. 5 DruckbehV sowie für die Prüfung der nach der registrierten Prüfbescheinigung gefertigten Druckbehälter durch den Hersteller. Die TRB gilt nicht für standortgefertigte Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p × I mehr als 5.000 beträgt (s. § 9 Abs. 6 DruckbehV).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)