
Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Anhangteil
Anlage 2 TRB 505
Muster | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Prüfstelle | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Original/ Ausfertigung Prüf-Nr.: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Baumusterprüfbescheinigung nach § 9 Abs. 5 DruckbehV |
im Umfang der erstmaligen Prüfung - Neuantrag/ Änderung (1)
Für die Firma . . . . . . . . .
wurde der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschild versehene Druckbehälter
Hersteller/Lieferer: Herstellerzeichen: Herstell-Nr.: Herstelljahr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
-Raum | -Raum | -Raum | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zulässiger Betriebsüberdruck bar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inhalt l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zulässige Betriebstemperatur °C | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Baumusterkennzeichen ZU |
für den Verwendungszweck:
der Baumusterprüfung in folgendem Umfang unterzogen:
1. Vorprüfung der Zeichnung(en) Nr.
unter Prüf-Nr.: vom durch
2. Bauprüfung am:
Die Ausführung des Baumusters entspricht der(n) beigefügten Zeichnung(en) und in ihren wesentlichen Teilen der vorgeprüften Zeichnung.
3. Druckprüfung am
-Raum | -Raum | -Raum | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Prüfdruck bar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Prüfmittel |
Es wird bestätigt, daß das Baumuster (1)) - repräsentativ für die
Baureihe entsprechend der(n) als Anlage beigefügten Zeichung(en) ist und - den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht.
Vereinbarte Gültigkeitsdauer dieser Baumusterprüfbescheinigung:
Vereinbarte Frist der regelmäßigen Prüfungen der Fertigung nach Abschnitt 4.4 der TRB 505:
Prüfzeichen nach Abschnitt 3.2 Nr.3 der TRB 505:
Die Herstellerbescheinigung wird durch ein Prüfzeichen ersetzt: ja/nein (1))
Der Herstellerbescheinigung beizufügende Unterlagen:
Abdruck der registrierten Baumusterprüfbescheinigung
Zeichnung(en)
Bescheinigung(en) über Werkstoffprüfungen (1))
Die Abnahmeprüfung ist noch erforderlich:
Anlagen
Ort/Datum Der Sachverständige/Die Prüfstelle (1)) Unterschrift | Baumusterkennzeichen nach Registrierung |
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Nichtzutreffendes streichen!
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