
Abschnitt 10 TRB 505
Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Bundesrecht
Abschnitt 10 TRB 505 – Standortgefertigte Druckbehälter (1)
10.1 Für standortgefertigte Druckbehälter mit p × I <= 5000 sind die Abschnitte 2 bis 9 sinnentsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn am Aufstellungsort die Ausrüstung - oder Teile davon - innerhalb einer Baumusterprüfung im Umfang einer Abnahmeprüfung dem Druckbehälter zugefügt werden.
10.2 Werden an Druckbehältern nach Abschnitt 10.1 einzelne Prüfschritte im Herstellerwerk durchgeführt. so sind diese im Prüfauftrag. der Baumusterprüfbescheinigung und der Herstellerbescheinigung zu vermerken.
10.3 Abschnitt 7.4 findet auf Druckbehälter und zugefügte Ausrüstungsteile nach Abschnitt 10.1 keine Anwendung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)