
Abschnitt 9 TRB 505
Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Bundesrecht
Abschnitt 9 TRB 505 – Bestehende Baumusterprüfbescheinigungen (1)
9.1 Die Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigungen, die vor Bekanntgabe dieser TRB registriert wurden, darf auf Verlangen des Herstellers von der Prüfstelle ohne erneute Prüfung des Baumusters auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die gebauten Druckbehälter mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen übereinstimmen und die bei der früheren Prüfung zugrunde liegenden sicherheitstechnischen Anforderungen der TRB unverändert geblieben sind. Abschnitt 8 bleibt unberührt.
9.2 Auf registrierte Baumusterprüfbescheinigungen, die nach Abschnitt 9.1 verlängert worden sind, findet Abschnitt 7 entsprechende Anwendung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)