
Abschnitt 2 TRB 500
Technische Regeln Druckbehälter Allgemeines - Prüfungen von Druckbehältern (TRB 500)
Technische Regeln Druckbehälter Allgemeines - Prüfungen von Druckbehältern (TRB 500)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRB 500 – Hinweis auf allgemeine TRB (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
TRB 501 bis 509 enthalten allgemeine TRB, die nicht einer bestimmten Prüfgruppe oder bestimmten Prüfgruppen unmittelbar zuzuordnende Prüfungen oder damit in Zusammenhang stehende Verfahren betreffen. Hierbei handelt es sich z. Z. um folgende TRB:
TRB 502: | Sachkundiger nach § 32 DruckbehV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRB 502: | beschreibt, welche Anforderungen bei der Auswahl eines Sachkundigen zu beachten sind und wie der Prüfauftrag übertragen werden kann. Sie dient außerdem als Maßstab für den Nachweis der Sachkunde für den Fall, daß die zuständige Behörde einen derartigen Nachweis verlangt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRB 505: | Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller |