
Abschnitt 1 TRB 200
Technische Regeln Druckbehälter Herstellung
Technische Regeln Druckbehälter Herstellung
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRB 200 – Geltungsbereich (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Diese TRB gilt für die Herstellung von Druckbehältern sowie für die im Rahmen der Herstellung erforderlichen Prüfungen.