
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)
Anhangteil
Anlage 1 RAB 30 – Anlage A: Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen
Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.
Stufe 1:
Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen
Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:
geringe bis mittlere sicherheitstechnische Anforderungen,
geringe organisatorische Anforderungen,
geringe bauaufgabenspezifischen Anforderungen,
geringe Anzahl Beschäftigter und
geringe Anzahl gleichzeitig auf der Baustelle tätiger Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.
Beispiele:
Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau)
Reihen- oder Doppelhäuser
kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten
einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete.
Erforderliche baufachliche Ausbildung: | mindestens Geprüfter Polier (1), Meister oder Techniker | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: | Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Notwendige berufliche Erfahrungen: | mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: | Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen |
Stufe 2:
Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen
Erforderliche baufachliche Ausbildung: | in der Regel Architekt oder Ingenieur | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erforderliche arbeitsschutz- fachliche Kenntnisse: | Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Notwendige berufliche Erfahrungen | mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: | Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl. S. 667