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Abschnitt 24 RAB 10, Verständliche Form und Sprache (zu § 5 ...
Abschnitt 24 RAB 10
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Bundesrecht
Titel: Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RAB 10
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 24 RAB 10 – Verständliche Form und Sprache (zu § 5 Abs. 2 BaustellV)

In verständlicher Form und Sprache zu informieren bedeutet, dass die Beschäftigten die Informationen verstehen können. Wesentliche Informationen sind zu übersetzen, wenn in anderer Form eine Verständigung nicht gewährleistet ist. Zu den verständlichen Formen der Information können z.B. Bilder, Piktogramme, praktische Unterrichtung am Arbeitsplatz und arbeitsplatzbezogene Demonstrationen gehören.