
Abschnitt 18 RAB 10
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Bundesrecht
Abschnitt 18 RAB 10 – Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
Spätere Arbeiten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV umfassen insbesondere vorhersehbare Arbeiten an baulichen Anlagen. Dies sind z. B. nach der Systematik:
- der "DIN 31051 Instandhaltung" und "DIN 4426 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege" die Instandhaltung, bestehend aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung und
- der "ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen" die betriebliche und bauliche Erhaltung für Infrastrukturanlagen.