
Abschnitt 16 RAB 10
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Bundesrecht
Abschnitt 16 RAB 10 – Bestellung des Koordinators (zu § 3 Abs. 1 BaustellV)
Bei der Bestellung des Koordinators sind die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV in Verbindung mit Abschnitt 3 RAB 30 zu übertragen.
Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen.
Die Bestellung des Koordinators nach § 3 Abs. 1 BaustellV muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators nach § 3 Abs. 2 BaustellV erledigt werden können.
Bei der Auswahl des Koordinators hat der Bauherr dessen Eignung zu berücksichtigen.