
Abschnitt 14 RAB 10
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Bundesrecht
Abschnitt 14 RAB 10 – Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens (zu § 3 Abs. 3 BaustellV)
Eine erhebliche Änderung in der Ausführung des Bauvorhabens, die zu einer Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes führt, liegt dann vor, wenn sich diese auf die weitere Koordination auswirkt.