
Abschnitt 11 RAB 10
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Bundesrecht
Abschnitt 11 RAB 10 – Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)
"Erhebliche Änderungen" bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung (Anhang I BaustellV) betreffen z.B.:
- Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten,
- erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en,
- Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber,
- wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.