
§ 20 MBO
Musterbauordnung - MBO -
Musterbauordnung - MBO -
Bundesrecht
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauprodukte
§ 20 MBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.