
Abschnitt 3 ASR 48/1,2
Arbeitsstätten-Richtlinie Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen (ASR 48/1,2) Zu § 48 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstätten-Richtlinie Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen (ASR 48/1,2) Zu § 48 Abs. 1 und 2 der Arbeitsstättenverordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 ASR 48/1,2 – Wärmedämmung, Fußböden, Wände
3.1 Toiletten i. S. von § 48 Abs. 1 ArbStättV müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer bei geschlossener Tür vor Zugluft geschützt sind.
3.2 Bei Toilettenräumen (s. Nr. 1.2) müssen Fußböden, Wände und Decken so ausgeführt sein, dass die Wärmedurchgangszahl K (kcal/qm h Grad Celsius) höchstens K = 2,0 beträgt.
3.3 Fußböden und Wände müssen abwaschbar sein.
3.4 Für je rd. 30 qm zu reinigende Grundfläche muss ein Fußbodenablauf vorhanden sein.