
Abschnitt 5 ASR 47/1-3,5
Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume auf Baustellen (ASR 47/1-3,5) Zu § 47 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume auf Baustellen (ASR 47/1-3,5) Zu § 47 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung
Bundesrecht
Abschnitt 5 ASR 47/1-3,5 – Fenster (1)
(1) Red. Anm.:
Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.
Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.