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Abschnitt 3 ASR 41/3, Messung
Abschnitt 3 ASR 41/3
Arbeitsstätten-Richtlinie Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien (ASR 41/3) Zu § 41 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung  
Bundesrecht
Titel: Arbeitsstätten-Richtlinie Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien (ASR 41/3) Zu § 41 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR 41/3
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 ASR 41/3 – Messung (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemessgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Sie erfolgt am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Falls die Höhe des Tätigkeitsbereiches nicht eindeutig feststeht oder falls Beleuchtungsanlagen neu eingerichtet werden, ist die Nennbeleuchtungsstärke auf eine horizontale Arbeitsfläche von 0,85 m über dem Boden zu beziehen. Bei Verkehrswegen wird an mehreren Stellen längs der Mittellinie des Weges in 0,20 m über dem jeweiligen Niveau des Weges gemessen.