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Abschnitt 1 ASR 41/3, Begriffe
Abschnitt 1 ASR 41/3
Arbeitsstätten-Richtlinie Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien (ASR 41/3) Zu § 41 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung  
Bundesrecht
Titel: Arbeitsstätten-Richtlinie Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien (ASR 41/3) Zu § 41 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR 41/3
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 ASR 41/3 – Begriffe (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Leuchten
Die Leuchten enthalten die Lampen, z.B. Leuchtstofflampen, Glühlampen, Quecksilberdampf- und Natriumdampfhochdrucklampen (siehe auch DIN 5039 "Licht, Lampen, Leuchten" und DIN 5040 Teil 1 bis 3 "Leuchten für Beleuchtungszwecke").

Nennbeleuchtungsstärke E(tief n)
Die Beleuchtungsstärke wird in lx (Lux) gemessen. Die Nennbeleuchtungsstärke ist die mittlere Beleuchtungsstärke des Arbeitsbereiches, der Arbeitsstätte oder des Verkehrsweges auf dem Betriebsgelände im Freien, für die die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist.
Sie bezieht sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung. Die Nennbeleuchtungsstärke E(tief n) bezieht sich im Allgemeinen auf eine horizontale Arbeitsfläche, in Sonderfällen auf eine vertikale Arbeitsfläche.