Arbeitsstätten-Richtlinie Toilettenräume (ASR 37/1) Zu § 37 Abs. 1 der Arbeitsst...

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Abschnitt 1 ASR 37/1, Begriffe
Abschnitt 1 ASR 37/1
Arbeitsstätten-Richtlinie Toilettenräume (ASR 37/1) Zu § 37 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung
Bundesrecht
Titel: Arbeitsstätten-Richtlinie Toilettenräume (ASR 37/1) Zu § 37 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR 37/1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 ASR 37/1 – Begriffe (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Toiletten sind Toilettenbecken oder Hocktoiletten.

Bedürfnisstände sind Becken, Wände, Rinnen oder Stände.
Toilettenräume bestehen aus:

  • einem Raum mit mindestens einer vollständig abgetrennten Toilettenzelle und mit Waschgelegenheit oder
  • einem Raum mit mindestens einer nicht vollständig abgetrennten Toilettenzelle (s. Nr. 4.2) und einem von diesem Raum vollständig abgetrennten Vorraum mit Waschgelegenheit.

Toiletten für Männer enthalten zusätzlich Bedürfnisstände.