Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume (ASR 35/-4) Zu § 35 Abs. 1 bis 4 der Arbeit...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 4 ASR 35/1-4, Heizeinrichtungen in Waschräumen
Abschnitt 4 ASR 35/1-4
Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume (ASR 35/-4) Zu § 35 Abs. 1 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung
Bundesrecht
Titel: Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume (ASR 35/-4) Zu § 35 Abs. 1 bis 4 der Arbeitsstättenverordnung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR 35/1-4
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 ASR 35/1-4 – Heizeinrichtungen in Waschräumen (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Die Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgeschirmt sein, dass die Arbeitnehmer vor der Berührung von zu heißen Heizkörpern (z.B. bei Dampfheizung) oder vor Warmluft über 45 Grad Celsius bei Warmluftheizung geschützt sind.