ASR 13/1,2 - Arbeitsstätten-RL 13/1,2

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Abschnitt 4 ASR 13/1,2 - Feuerlöscheinrichtungen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Feuerlöscheinrichtungen müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Neben den in Tabelle 2 genannten Feuerlöschern können andere Löscheinrichtungen, ausgenommen ortsfeste Feuerlöschanlagen, berücksichtigt werden. Im Einzelfall können auch einfachere Löscheinrichtungen, wie Löschsand (z.B. für Metallbrand-Bekämpfung), Löschwasser, Löschdecken ausreichen. Bei erhöhter Brandgefährdung können zusätzlich ortfeste Feuerlöscheinrichtungen erforderlich werden.

Werden Arbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen die Kleidung von Personen leicht Feuer fangen kann (z.B. beim Umfang mit feuerflüssigen Massen, in Lackierräumen, Mineralölbetrieben oder chemischen Laboratorien), müssen zum Löschen in Brand geratener Kleidung geeignete Hilfsmittel, z.B. Löschdecken, vorhanden sein.

4. Feuerlöscher

4.1.1 Zulassung von Feuerlöschern

Feuerlöscher müssen geprüft und zugelassen sein, z.B. nach DIN EN 3(3), sowie das Zulassungkennzeichen tragen.

4.1.2 Eignung von Feuerlöschern

Feuerlöscher sind entsprechend der Art des enthaltenen Löschmittels für die in der folgenden Tabelle 1 genannten Einsatzzwecke geeignet.

Tabelle 1: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck

Brandklassen nach DIN EN 2(4)
ABCD
zu löschende Stoffe
Arten von FeuerlöschernFeste, glutbildende StoffeFlüssige oder flüsig werdende StoffeGasförmige Stoffe, auch unter DruckBrennbare Metalle (Einsatz nur mit Pulverbrause)
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver+++-
Pulverlöscher mit BC-Löschpulver-++-
Pulverlöscher mit Metallbrandpulver---+
Kohlendioxidlöscher*)++--
Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, z.B. Netzmitteln, Frostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel)+---
Wasserlöscher mit ZUsätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen++--
Schaumlöscher++--
+ = geeignet
- = nicht geeignet
*) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht zulässig

4.1.3 Feuerlöscherbauarten

Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten. Feuerlöscher nach DIN 14406 (oder DDR-Norm TGL 30028) dürfen weiterhin verwendet werden (vgl. Tabelle 2). Durch Tabelle 2 wird eine Zuordnung des Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten LE, entsprechend ihrer Leistungsklasse bzw. Benennung nach DIN 14406 getroffen.

Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscharten nach DIN EN 3 und DIN 14406

Feuerlöscher nach DIN EN 3Feuerlöscher nach DIN 14406
Brandklassen nach DIN EN 2
LEABABA und B
15 A21 BK 2
28 A34 BPG2, W6*)P 2PG 2
355 BK 6, S 10S 10
413 A70 BW 10, S 10
589 B
621 A113 BPG 6P 6PG 6
927 A144 B
1034 APG 10*)PG 10*)
1243 A183 BPG 12PG 12PG 12
1555 A233 B
*) TGL-Feuerlöscher werden DIN Feuerlöschern gleichgestellt

Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert einzusetzen.

Bei Verwendung fahrbarer Feuerlöscher gilt:

PG 50 = 4 x PG 12 = 48 LE
K 30 = 5 x K 6 = 15 LE

Bei Verwendung von Wandhydranten (siehe 4.1.5) gilt:
1 Wandhydrant = 18 LE

4.1.4 Brandgefährdung

Betriebsbereiche sind nach ihrer Brandgefährdung einzustufen:

  • Geringe Brandgefährdung
    liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist.
  • Mittlere Brandgefährdung
    liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist.
  • Große Brandgefährdung
    liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist.

Beispielhafte Zuordnung von Betreiben zur Brandgefährdung
Betriebliche Eigenheiten sind bei der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen

1. Verkauf, Handel, Lagerung
Brandgefährdung
geringmittelgroß
Lager mit nicht brennbaren Baustoffen, z.B. Fliesen, Keramik mit geringem Verpackungsanteil
Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z.B. Getränke, Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien
Lager mit nicht brennbaren Stoffen und geringem Verpackungsmaterial
Lager mit brennbarem Material
Holzlager im Freien
Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z.B. Buchhandel, Radio-Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto, Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung
Ausstellung/Lager für Möbel
Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial
Reifenlager
Lager mit leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen
Speditionslager
Lager mit Lacken und LösungsmittelnAltpapierlager
Baumwolllager Holzlager, Schaumstofflager
2. Verwaltung, Dienstleistung
Brandgefährdung
geringmittelgroß
Eingangs- und Empfangshallen von Theatern, Verwaltungsgebäuden, Arztpraxen, Anwaltpraxen, EDV-Bereiche ohne Papier, Bürobereiche ohne AktenlagerungEDV-Bereiche mit Papier, Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen
Bürobereiche mit Aktenlagerung
Archive
Kinos, Diskotheken
Theaterbühnen
Abfallsammelräume
3. Industrie
Brandgefährdung
geringmittelgroß
Ziegelei, Betonwerk
Herstellung von Glas und Keramik
Papierherstellung im Nassbereich
Konservenfabrik
Herstellung elektrotechnischer Artikel/Geräte
Brauereien/Herstellung von Getränken
Stahlbau
Maschinenbau
kohleveredelnde Industrie
Brotfabrik
Leder- und Kunststoffverarbeitung
Herstellung von Gummiwaren
Kunststoff-Spritzgießerei
Kartonagen
Montage von Kfz/Haushaltsgroßgeräte
Baustellen ohne Feuerarbeiten
Möbelherstellung, Spanplattenherstellung, Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im Trockenbereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und Futtermittel, Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-, Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern, Lackier- und Pulverbeschich-tungsanlagen und -geräte, Raffinerien, Öl-Härtereien, Druckereien, Petrochemische Anlagen, Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
4. Handwerk
Brandgefährdung
geringmittelgroß
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei, mechanische Metallverarbeitung, Fräserei, Bohrerei, StanzereiSchlosserei, Vulkanisierung, Leder/Kunstleder und Textilverarbeitung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt Kfz-Werkstatt
Tischlerei/Schreinerei
Polsterei

4.1.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung

Feuerlöscher sind nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit entsprechendem Löschvermögen für die Brandklassen A und B ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 3 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Feuerlöscherart (Brandklassen A, B oder A und B entsprechend z.B. Wasser-, Pulver- oder Kohlendioxidlöscher), Größe der Feuerlöscher (wichtig für die Handhabbarkeit, z.B. für weibliche Mitarbeiter) und damit die Anzahl der Löschgeräte zusammengestellt werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten für die einzelnen gewählten Feuerlöscher nicht kleiner sein darf als die aus der Tabelle 3 entnommene Zahl.(5)

Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.

Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche größer 400 qm können Wandhydranten bis zu einem Drittel der nach Tabelle 3 erforderlichen Löschmitteleinheiten angerechnet werden.

Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen. Voraussetzungen für den Einsatz von Wandhydranten sind, dass

  • das Löschmittel des Wandhydranten für die angetroffene Brandklasse geeignet ist (siehe Tabelle 1),
  • es sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung handelt.

Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche und der Brandgefährdung

Löschmitteleinheiten (LE)
Grundfläche qm geringe Brandgefährdung mittlere Brandgefährdung große Brandgefährdung
5061218
10091827
200122436
300153045
400183654
500214263
600244872
700275481
800306090
900336699
10003672108
je weitere
250
61218

Bei der zur allgemeinen Brandbekämpfung erforderlichen Anzahl der Feuerlöscher dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt von 2 kg oder weniger nicht angerechnet werden.

Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden.

Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch geeignete Feuerlöscher (oder andere Löschmittel, z.B. Löschsand für brennbare Metalle) zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.

In jedem Geschoss ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen.

Hinweis:
Nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 dürfen Halone und folglich auch Halon-Löscher und -Anlagen ab 1. Januar 1992 weder hergestellt noch vertrieben und ab 01.01.1994 nicht verwendet werden.

4.1.6 Einsatz von Feuerlöschern in explosionsgefährdeten Bereichen

Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.

Feuerlöscher, die vor der Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14406 Teil 1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14406 Teil 2 "Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden.

DIN EN 2 "Brandklassen"; Ausg. 1993

Rechenbeispiele siehe "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"-ZH 1/201