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ASR 10/1 - Arbeitsstätten-RL 10/1
Arbeitsstätten-Richtlinie Türen, Tore Zu § 10 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ASR 10/1)
Bundesrecht
Titel: Arbeitsstätten-Richtlinie Türen, Tore Zu § 10 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ASR 10/1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR 10/1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Arbeitsstätten-Richtlinie

Türen, Tore
Zu § 10 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ASR 10/1)(1)

Ausgabe Juni 1985 (BArbBl. 9/1985 S. 79)

Geändert durch die Bekanntmachung vom 1. August 1988 (BArbBl. 9/1988 S. 46)

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Begriffe1
Lage der Türen und Tore2
Zahl der Türen und Tore3
Ausführung der Türen und Tore4
Maße der Türen und Tore5
(1) Red. Anm.:

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.