ASR 6 - Arbeitsstätten-RL 6

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Abschnitt 1 ASR 6 - Anforderungen und Gestaltungshinweise an Arbeitsräume ohne spezifische, technologisch bedingte Klimanforderungen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

1. Begriffe

1.1 Raumtemperatur ist eine zusammenfassende Temperaturgröße aus der örtlichen Lufttemperatur und den Strahlungstemperaturen der einzelnen Umgebungsflächen.

1.2 Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen mit einem wärmestrahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius (Grad C) mit einer Messgenauigkeit von +/- 0,5 Grad Celsius gemessen.

1.3 Die körperliche Belastung ergibt sich aus der überwiegenden Körperhaltung und der Arbeitsschwere. Üblicherweise reicht als Klassifizierung für die Arbeitsschwere:

LeichtBei ruhigem Sitzen mit leichter Hand-/Armarbeit verbunden mit gelegentlichem Gehen
MittelBei mittelschwerer Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen oder Gehen
SchwerBei schwerer Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen

2. Allgemeines

Gesundheitlich zuträgliches Klima liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmeerzeugung zu Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die Wärmeerzeugung ist abhängig von der Arbeitschwere. Die Wärmeabgabe ist abhängig von der Lufttemperatur, der Luftfeuchte, der Luftgeschwindigkeit und der Wärmestrahlung. Sie wird wesentlich durch die Bekleidungssituation beeinflusst.

In der Regel reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus (andernfalls siehe 5.3).

3. Lufttemperaturen in Arbeitsräumen

3.1 In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur mindestens betragen:

Überwiegende ArbeitshaltungArbeitsschwere
LeichtMittelSchwer
Sitzen+ 20 Grad C+ 19 Grad C-
Stehen und/oder gehen+ 19 Grad C+ 17 Grad C+ 12 Grad C
Tabelle: Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in Abhängigkeit von der Arbeitshaltung und der Arbeitsschwere

3.2 Die Mindesttemperaturen sollen während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein.

3.3 Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüberliegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.

3.4 An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen (siehe auch § 9 Abs. 2 ArbStättV).

4. Lufttemperaturen in übrigen Betriebsräumen

4.1 In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens + 21 Grad C herrschen.

4.2 In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer + 24 Grad Celsius betragen.

5. Zusätzliche Anforderungen an das Klima und Klimamessungen in Arbeitsräumen und übrigen Betriebsräumen

5.1 Die Beschäftigten dürfen keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sein (siehe § 16 Abs. 4 ArbStättV).

5.2 Die Oberflächentemperatur des Fußbodens an ständigen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen soll nicht mehr als 3 Grad Celsius unter und 6 Grad Celsius über der Lufttemperatur liegen.

5.3 Die Bestimmung der Lufttemperatur allein reicht nicht aus, wenn Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und/oder Wärmestrahlung erheblichen Einfluss auf das Klima ausüben. Dann sind dise Klimagrößen zusätzlich einzeln oder gegebenenfalls nach einem Klimasummenmaß zu bewerten.

6. Heizungseinrichtungen

Heizungseinrichtungen müssen so gestaltet und installiert sein, dass durch heiße Oberflächen und unzuträgliche Wärmestrahlung keine Gefährdung entstehen kann.