ASR 6 - Arbeitsstätten-RL 6

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Arbeitsstätten-Richtlinie

Raumtemperaturen (ASR 6)
Zu § 6 der Arbeitsstättenverordnung(1)

Vom 8. Mai 2001 (BArbBl. 6-7/2001 S. 94)

Anwendungsbereich

Für alle Arbeitsplätze, an die technologisch keine spezifischen Anforderungen an das Raumklima gestellt werden, gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise des Abschnittes I dieser Richtlinie.

Für Arbeitsräume, an die aus technologischen Gründen besondere Anforderungen an das Raumklima gestellt werden oder bei denen die Beeinflussung des Klimas durch die Technologie unvermeidbar ist, gelten die Empfehlungen des Abschnittes II.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anforderungen und Gestaltungshinweise an Arbeitsräume ohne spezifische, technologisch bedingte Klimaanforderungen1
Begriffe1.1
Allgemeines1.2
Lufttemperaturen in Arbeitsräumen1.3
Lufttemperaturen in übrigen Betriebsräumen1.4
Zusätzlichen Anforderungen an das Klima in Arbeitsräumen und übrigen Betriebsräumen1.5
Heizungseinrichtungen1.6
Hinweise für Arbeitsräume mit technologisch bedingten Klimaanforderungen2

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.