
§ 35 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 35 AEG – Eisenbahninfrastrukturbeirat
1Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1.die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs. 4 zu beraten,
- 2.der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
2Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.