
§ 14d AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 14d AEG – Auskunftspflicht
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.