
§ 32 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 32 AEG – Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie
- 1.
die Eisenbahnaufsicht oder
- 2.
die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
betreffen.