
§ 22 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 22 AEG – Enteignung
(1) 1Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) 1Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen. 2Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.