Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Bundesrecht

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§ 2 BKV, Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der ...
§ 2 BKV
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKV
Gliederungs-Nr.: 860-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BKV – Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.