
§ 5 13. ProdSV
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Bundesrecht
§ 5 13. ProdSV – Kennzeichnungen
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.
(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.