Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz...

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§ 8 JArbSchUV, In-Kraft-Treten, abgelöste Vorschrift
§ 8 JArbSchUV
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JarbSchUV
Gliederungs-Nr.: 8051-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 JArbSchUV – In-Kraft-Treten, abgelöste Vorschrift

1Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1789), geändert durch Verordnung vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 1013), außer Kraft.