
§ 10 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher → Erster Titel – Arbeitszeit und Freizeit
§ 10 JArbSchG – Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
- 1.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
- 2.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2) 1Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
- 1.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
- 2.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
2Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
Zu § 10: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).