
§ 68 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung → Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 68 BetrVG – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.