Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht

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§ 68 BetrVG, Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
§ 68 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung → Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 68 BetrVG – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.