
§ 130 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 130 BetrVG – Öffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.