Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht

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§ 130 BetrVG, Öffentlicher Dienst
§ 130 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 130 BetrVG – Öffentlicher Dienst

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.