
§ 93 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.