Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht

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§ 93 BetrVG, Ausschreibung von Arbeitsplätzen
§ 93 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 93 BetrVG – Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.