
§ 26 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Bergfreie Bodenschätze → Zweiter Abschnitt – Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
§ 26 BBergG – Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- 1.die Vereinigung unzulässig ist,
- 2.die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
- 3.der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.