
§ 17 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
§ 17 DruckluftV – Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
- 1.bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muss,
- 2.ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
- 3.ein Erholungsraum,
- 4.ein Umkleideraum,
- 5.ein Trockenraum,
- 6.die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,
- 7.Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer. Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, dass ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
- 1.bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
- 2.jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und
- 3.nach wesentlichen Änderungen.
Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.