Vorherige Seite Nächste Seite § 39 GewO (weggefallen)§ 39 GewOGewerbeordnungBundesrechtII. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung → B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfenTitel: GewerbeordnungNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: GewOGliederungs-Nr.: 7100-1Normtyp: Gesetz§ 39 GewO (weggefallen) Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite