Vorherige Seite Nächste Seite § 35a GewO (weggefallen)§ 35a GewOGewerbeordnungBundesrechtII. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung → B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfenTitel: GewerbeordnungNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: GewOGliederungs-Nr.: 7100-1Normtyp: Gesetz§ 35a GewO (weggefallen) Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite