
§ 25 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung → Dritter Abschnitt – Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 25 BauGB – Besonderes Vorkaufsrecht
(1) 1Die Gemeinde kann
- 1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
- 2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
2Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) 1 § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. 2Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.