
§ 246a BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Zweiter Teil – Schlussvorschriften
§ 246a BauGB – Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.