
§ 51 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bundesrecht
Teil 4 – Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
§ 51 UVPG – Bergrechtliche Verfahren
1Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Überwachung des Vorhabens nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchgeführt. 2 Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet.
Zu § 51: Neugefasst durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2808).