
§ 6 31. BImSchV
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Bundesrecht
Dritter Teil – Messungen und Überwachung
§ 6 31. BImSchV – Genehmigungsbedürftige Anlagen
1Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der TA Luft Anwendung. 2Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. 3 § 5 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.