
§ 4d 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 4d 9. BImSchV – Angaben zur Energieeffizienz
Die Unterlagen müssen Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten, insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie.
Zu § 4d: Neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1950).