Bedarfsgegenständeverordnung Bundesrecht

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§ 11 BGV, Untersuchungsverfahren
§ 11 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
Titel: Bedarfsgegenständeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BGV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BGV – Untersuchungsverfahren

Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.