Vorherige Seite Nächste Seite § 860 BGB, Selbsthilfe des Besitzdieners§ 860 BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) BundesrechtBuch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 1 – BesitzTitel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: BGBGliederungs-Nr.: 400-2Normtyp: Gesetz§ 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite